In den Chats wurden zahlreiche Abkürzungen verwendet – oftmals dieselben, die bei der Beschriftung der Fingerlinge verwendet wurden (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Mit E.________ tauschte sich der Beschuldigte im Facebook-Chat über Kunden sowie überwiesenes Bargeld aus. Dem Chat kann insbesondere auch entnommen werden, dass der Beschuldigte E.________ seit Dezember 2015 mindestens CHF 17‘000.00 weitergeleitet hat (pag. 193 f., pag. 209 ff., pag. 241.89 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff.