586 Z. 183 f., Z. 186 f.). Es bestätigte aber erneut, dass der Beschuldigte im Kokainhandel tätig gewesen sei (pag. 587 Z. 213 f.); er denke, dass dies während zwei bis drei Monaten der Fall gewesen sei (pag. 588 Z. 164 f.). Dafür, dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte, liegen keine Hinweise vor, zumal er sich mit seinen Angaben auch selber stark belastete. Die parteiöffentlichen, in der Einvernahme vom 23. März 2016 (pag. 598 ff.) gemachten Aussagen von L.________, dem Mieter der Wohnung am I.___