Er bestätigte aber, dass es sich bei einem Foto, welches ihm der Beschuldigte am 10. Februar 2016 gesendet habe (pag. 596), um eine Drogenbuchhaltung handle und die Personen, welchen die Codes zuzuordnen seien, jeweils den genannten Betrag bezahlt hätten bzw. hätten bezahlen müssen. (pag. 586 Z. 173 ff., Z. 177 f., Z. 180 f.). Mit diesen Aussagen belastete C.________ den Beschuldigten stark. An Geldübergaben an den oder vom Beschuldigten wollte er sich dann aber angeblich nicht erinnern können, er gab an, er habe Stress gehabt (pag. 586 Z. 183 f., Z. 186 f.).