In der Einvernahme vom 27. Juni 2016 bestätigte er, dass er am 28. Februar 2016 das Kokain dem Beschuldigten übergeben sollte (vgl. pag. 568 Z. 64 f.), ansonsten machte er betreffend den Beschuldigten und insbesondere die noch zu beurteilenden Vorwürfe keine sachdienlichen Angaben. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. Juni 2016 bestätigte J.________ lediglich, den Beschuldigten zu kennen bzw. mit diesem telefonischen Kontakt gehabt zu haben, wobei es aber nur ums Kochen gegangen sei (pag. 488 Z. 189 ff., Z. 193 ff.). Betreffend die aufgefundenen Drogen konnte er angeblich nichts sagen (pag. 485 Z. 33 f., pag.