Dieses Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte immer dann, wenn ihm augenscheinlich die Ausreden ausgingen, ein Eingeständnis aber ein Anerkennen der ihm gemachten Vorwürfe bedeutet hätte. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung grossmehrheitlich nicht auf die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann. 12.1 Würdigung der Aussagen der übrigen befragten Personen Auf die Aussagen von K.________ wird lediglich abgestellt, soweit sie in einer der beiden parteiöffentlichen Einvernahmen vom 24. Mai 2016 (pag. 555 ff.) oder vom 27. Juni 2016 (pag.