Er passte seine Aussagen mit anderen Worten stetig dem Stand der Strafermittlungen an. In Bezug auf andere, dem Beschuldigten vorgehaltene, nachgewiesene Ermittlungsergebnisse, ging dieser nach durchgehendem Bestreiten gegen Ende des Vorverfahrens bzw. im erstinstanzlichen Verfahrens dazu über, sich angeblich an nichts mehr erinnern zu können bzw. die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte immer dann, wenn ihm augenscheinlich die Ausreden ausgingen, ein Eingeständnis aber ein Anerkennen der ihm gemachten Vorwürfe bedeutet hätte.