Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten in inhaltlicher Hinsicht wie aufgezeigt in vielerlei Hinsicht sehr unlogisch und lebensfremd, mithin bereits aufgrund dessen nicht glaubhaft sind. Ausserdem fällt auf, dass die wenigen kleineren Eingeständnisse immer genau zu dem Zeitpunkt erfolgten, als dem Beschuldigten entsprechende Ermittlungsergebnisse vorgehalten werden konnten. Er passte seine Aussagen mit anderen Worten stetig dem Stand der Strafermittlungen an.