In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2018 (pag. 1259 ff.) gab der Beschuldigte eingangs zu Protokoll, er werde keine Aussagen machen (pag. 1259 Z. 16). Und auch auf Vorhalt der einzelnen Vorwürfe gemäss Anklageschrift sowie auf die konkret gestellte Frage, ob er Drittpersonen Kokain übergeben habe, verweigerte er in der Folge die Antwort (pag. 1260 Z. 28 f., Z. 31 ff., Z. 35 ff., Z. 41 f., Z. 44 ff., pag. 1261 Z. 1 ff.). Demgegenüber machte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (pag. 1596 ff.) wiederum Aussagen.