, Z. 587 ff.). Damit gestand er aber zumindest im Grundsatz sinngemäss ein, Gelder weitergeleitet zu haben. Abschliessend wurde dem Beschuldigten vorgehalten, wie die Polizei anhand des sichergestellten Bargeldes, des weitergeleiteten Bargeldes, der Mietkosten und der Lebenskosten die insgesamt vom Beschuldigten in lediglich drei Monaten entgegengenommenen Logistikkosten von CHF 82‘647.00 berechnete (pag. 393 Z. 591 ff.). Der Beschuldigte gab daraufhin an, der Betrag sei viel zu hoch, er habe niemals mit solchen Beträgen zu tun gehabt (pag. 393 Z. 596 ff., pag. 394 Z. 601 ff.). Auch die Entgegennahme der anhand dieser Beträge errech-