In Bezug auf E.________ beantwortete er die abschliessende Frage, ob er mit diesem im Drogenhandel zusammengearbeitet habe mit (pag. 388 Z. 338 f.): «Nein.». Betreffend O.________ behauptete er, dieser habe eine Firma und verschiffe Container nach Nigeria, ausserdem leihe er Geld aus (pag. 388 Z. 343 ff., pag. 390 Z. 419 ff.). Er habe jedoch keine Gelder aus dem Drogenhandel entgegengenommen (pag. 388 Z. 349 ff.). Später in derselben Einvernahme gab er dann an, O.________ habe ein grosses Warenhaus (pag. 392 Z. 556).