317 Z. 306 ff.). Auf Frage, was er mit den Drogen gemacht habe, gab er sodann zu Protokoll (pag. 315 Z. 245 ff.): «Nichts, ausser wenn mir die eine Person gesagt hat was ich damit machen soll, wie bei M.________.». In der Folge gab der Beschuldigte ebenfalls zu, dass es sich bei den im Chat verwendeten Kürzeln um die auf den Fingerlingen verwendeten Markierungen handelte und diese für die Besitzer der Ware standen (pag. 316 Z. 274 ff., Z. 281 f.). In diesem Zusammenhang gestand er zudem ein, dass er die Drogen an diese Besitzer hätte weitergeben sollen (pag. 316 Z. 292 ff.): «Ich hätte die Drogen diesen Personen geben sollen.