311 Z. 54 ff.). Auf Nachfrage wusste er aber angeblich nicht, wie viele Male er für diese Person Drogen überbracht habe, es seien aber nicht mehr als 10 Mal gewesen (pag. 311 Z. 58 f.). Er bestritt weiterhin, über seinen Facebook-Account über den Kokainhandel gesprochen zu haben (pag. 312 Z. 83 ff., Z. 89 f., Z. 92 ff.). M.________ habe er einmal Kokain übergeben (pag. 312 Z. 100 f.). Auf Vorhalt, wonach er sich wiederholt mit ihr getroffen habe, versuchte sich der Beschuldigte damit rauszureden, dass er an ihr als nigerianischer Single-Frau ein freundschaftliches Interesse gehabt habe (pag. 313 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der Facebook-Chatprotokolle mit D.