gefragt, ob er, der Beschuldigte, ihm helfen könne, er habe daraufhin Drogen in eine Bar gebracht (pag. 302 Z. 29 ff.). Nur um dann aber sofort zu behaupten, es sei nicht viel gewesen und auch nur ein Mal, welche Art von Drogen es gewesen seien, wisse er nicht, evtl. sei es Kokain gewesen (pag. 302 Z. 33 ff.). In der Folge bestritt der Beschuldigte nach wie vor, über Facebook Kontakt mit im Drogenhandel tätigen Personen gehabt zu haben (pag. 304 Z. 115 ff.). Immerhin gab er betreffend M.________ nunmehr an, diese ähnle einer Person, welche er kenne (pag. 304 Z. 126 ff.). In der Folge bestritt er zunächst weiterhin, ihr Kokain übergeben zu haben (pag.