Als ihm nunmehr vorgehalten werden konnte, dass deren Telefonnummer in seinem Handy eingespeichert war, bediente er sich wiederum der Ausrede, dass es sich wohl um die Nummer handle, welche bereits im Telefon eingespeichert gewesen sei, als er dieses übernommen habe (pag. 285 Z. 119 ff., vgl. auch pag. 289 Z. 342 f.). Dass er mit ihr telefonischen Kontakt gehabt, sie getroffen, ihr Geld oder Drogen übergeben habe, stritt er weiterhin ab (pag. 285 Z. 129 ff.). Er verneinte auch, C.________ zu kennen, ihn getroffen oder ihm Drogen oder Geld übergeben zu haben (pag. 286 Z. 158 ff.).