289 Z. 346 ff.). Auch zu den im Abfall gefunden Notizen wollte er nichts sagen können, entgegnete, sie hätten den Abfall nicht benützt (pag. 290 Z. 407 ff.). Damit bleiben die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Notizzettel gesamthaft realitätsfremd, mithin höchst unglaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge, die Abnehmerin M.________ nicht zu kenne (pag. 284 Z. 100 ff., pag. 285 Z. 109 ff.). Als ihm nunmehr vorgehalten werden konnte, dass deren Telefonnummer in seinem Handy eingespeichert war, bediente er sich wiederum der Ausrede, dass es sich wohl um die Nummer handle, welche bereits im Telefon eingespeichert gewesen sei, als er dieses übernommen habe (pag.