In Bezug auf das gewechselte Geld machte der Beschuldigte sodann nunmehr geltend, ein Teil des sichergestellten Geldes gehöre «N.________», CHF 14‘000.00 gehörten ihm selber (pag. 269 Z. 306 ff.). Erstmals taucht an dieser Stelle in den Einvernahmeprotokollen schliesslich die Behauptung des Beschuldigten auf, er habe in Spanien eine eigene Firma und damit Geld verdient (pag. 269 Z. 310).