___ (Adresse), in seinen Effekten und im Abfall gefunden bzw. mit seinem Handy abfotografiert worden waren. Seine diesbezügliche vermeintliche Erklärung, er habe in der Wohnung eine alte Brieftasche gefunden, welche er dann einfach benutzt habe, vermag mitnichten zu überzeugen bzw. den Beschuldigten zu entlasten (pag. 267 Z. 163 ff.). Dieselbe unglaubhafte Ausrede brachte er im Übrigen auch in Bezug auf die von ihm benutzten Mobiltelefone vor – auch diese wollte er in der Wohnung gefunden haben (pag. 267 Z. 178 f.). In Bezug auf das gewechselte Geld machte der Beschuldigte sodann nunmehr geltend, ein Teil des sichergestellten Geldes gehöre «N.______