269 Z. 281 ff.). Ganz am Ende der Einvernahme brachte er dann erstmals vor, er lade die gekauften Sachen in einen alten Wagen und verschiffe diese nach Afrika (pag. 271 Z. 364 ff.). Er wollte aber erst einmal etwas nach Afrika verschifft und damit CHF 1‘500.00 bis CHF 2'000.00 verdient haben (pag. 271 Z. 368 f., Z. 378 f., Z. 381 f.), ohne diesbezüglich eine Bill of Lading vorweisen (pag. 271 Z. 371 f.) oder eine Speditionsfirma nennen zu können (pag. 271 Z. 374 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte, die Abnehmerin M.________ – mit welcher zusammen er beobachtet worden war – zu kennen (pag. 266 Z. 120 ff., Z. 125 ff.