264 Z. 85 ff.). Selbst als man ihn damit konfrontierte, dass auf den in der Backofenschublade sichergestellten Fingerlingen seine Fingerabdrücke sichergestellt worden seien, blieb er zunächst dabei, nie Drogen berührt zu haben (pag. 269 Z. 264 ff.). Später in derselben Einvernahme verstieg er sich dann in die abstruse, vermeintliche Erklärung, wonach er jeden Tag die Wohnung geputzt habe und dabei die Drogen wohl aus Versehen berührt habe (pag. 269 Z. 303 f.). Der Beschuldigte blieb auch weiterhin dabei, in die Schweiz gekommen zu sein, um Second Hand Sachen bzw. gebrauchte Autos und Sachen vom Brockenhaus zu kaufen (pag. 264 Z. 93 f., pag. 269 Z. 281 ff.).