Am 23. Oktober 2017 erfolgte die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 460 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2018 (pag. 1259 ff.), als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (pag. 1596 ff.) erneut zu Person und Sache befragt. Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der Würdigung hiernach direkt eingegangen werden. Wie bereits erwähnt wurden K.________ am 24. Mai 2016 (pag. 555 ff.) und am 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.) sowie J.________ am 2. Juni 2016 (pag.