Sollte seine Tätigkeit im Drogenhandel beweismässig bestätigt sein, wird mit Blick auf die rechtliche Würdigung weiter zu klären sein, welche Menge an Kokaingemisch der Beschuldigte umsetzte, welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten und ob der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte. Weiter gilt es darüber Beweis zu führen, ob der Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies bzw. transportieren liess.