Zu klären ist, ob der Beschuldigte im Kokainhandel tätig war und falls ja, in welcher Funktion bzw. inwiefern er in eine allfällige Organisation eingebunden war. Sollte seine Tätigkeit im Drogenhandel beweismässig bestätigt sein, wird mit Blick auf die rechtliche Würdigung weiter zu klären sein, welche Menge an Kokaingemisch der Beschuldigte umsetzte, welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten und ob der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte.