11. Sachverhalt Die beiden angefochtenen Anklagesachverhalte gemäss den Ziff. I.1.1. und I.2. der Anklageschrift werden vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss vollumfänglich bestritten. Zu klären ist, ob der Beschuldigte im Kokainhandel tätig war und falls ja, in welcher Funktion bzw. inwiefern er in eine allfällige Organisation eingebunden war.