Namentlich habe er mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überweisen und transportieren lassen. (In Bezug auf den Betrag in der Höhe von EUR 21‘635.00 ist der erstinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen, dieser Vorwurf ist durch die Kammer entsprechend nicht mehr zu beurteilen.)