an die jeweiligen Käufer bzw. Abnehmer organisiert und die Fingerlinge übergeben, die entsprechenden Geldbeträge entgegen genommen und teilweise in Euro umgetauscht sowie das Geld den jeweiligen Mitgliedern der Organisation im Ausland zukommen lassen und mit den Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert haben (pag. 1150). Während der Beschuldigte die Vorwürfe gemäss den Ziff. I.1.1.2. und I.1.1.3. der Anklageschrift anerkannt und den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat, ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift durch die Kammer neu zu beurteilen.