510 ff.) und 21. März 2017 (pag. 520 ff.) werden bei der Beurteilung durch die Kammer nicht herangezogen. L.________ schliesslich wurde am 23. März 2016 parteiöffentlich einvernommen (pag. 598 ff.). Auch darauf wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung