_ wurde in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten am 2. Juni 2016 polizeilich befragt (pag. 484 ff.). Diese parteiöffentlichen Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot und können durch die Kammer bei der Beurteilung des noch bestrittenen Sachverhaltskomplexes herangezogen werden. Die in Bezug auf den noch zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplex nicht sehr aussagekräftigen, nicht parteiöffentlichen Aussagen von J.________ vom 28. Februar 2016 (pag. 470 ff.), 29. Februar 2016 (pag. 475 ff.), 11. Juli 2016 (pag. 491 ff.), 12. Dezember 2016 (pag. 510 ff.) und 21. März 2017 (pag.