13 (pag. 540 ff.) und anlässlich der Hafteröffnung am 1. März 2016 (pag. 548 ff.) den vom Beschuldigten anerkannten erstinstanzlichen Schuldspruch im Zusammenhang mit der Lieferung der 170 Fingerlinge. In Bezug auf den noch bestrittenen Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift sind sie hingegen nicht von Bedeutung. J.________ wurde in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten am 2. Juni 2016 polizeilich befragt (pag.