9. Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen von K.________ und J.________ K.________ wurde zweimal unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten polizeilich einvernommen; am 24. Mai 2016 (pag 555 ff.) und am 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.). Auf diese Einvernahmen kann abgestellt werden, soweit sie angesichts der Beschränkung der Berufung noch von Relevanz sind. In diesen beiden Einvernahmen hat K.________ seine bis zu diesen Daten gemachten Aussagen jeweilen bestätigt (vgl. beispielhaft pag. 556 Z 34 ff., pag. 567 Z 41 ff.). Demgegenüber betreffen die Einvernahmen bei der Polizei vom 28. Februar 2016