b StPO vorlag. Jedoch wurde erst nach der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten am 29. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Untersuchung eröffnet (pag. 1) und am 1. März 2016 rückwirkend per 29. Februar 2016 ein notwendiger bzw. amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1119). Damit wurde die notwendige bzw. amtliche Verteidigung zu spät bestellt und es resultiert eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 28. Februar 2016.