Anhand des anlässlich der Haussuchung sichergestellten Kokaingemischs von 1,7 kg in Form von 170 Fingerlingen sowie den mehreren Tausend Schweizerfranken und Euro lagen mit anderen Worten bereits bei Beginn der ersten polizeilichen Befragung genügend Hinweise, ja sogar Beweise, auf bzw. für einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel vor. Entsprechend den obigen Ausführungen war zu jenem Zeitpunkt somit bereits erkennbar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. b StPO vorlag.