BGE 109 IV 145; BGE 120 IV 334). Damit war bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten klar, dass Vorwürfe im Raum stehen, in Bezug auf welche eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Anhand des anlässlich der Haussuchung sichergestellten Kokaingemischs von 1,7 kg in Form von 170 Fingerlingen sowie den mehreren Tausend Schweizerfranken und Euro lagen mit anderen Worten bereits bei Beginn der ersten polizeilichen Befragung genügend Hinweise, ja sogar Beweise, auf bzw. für einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel vor.