, Z. 257 ff., Z. 262 ff., Z. 270 ff., pag. 248 Z. 281 ff., pag. 250 Z. 392 f.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1443, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung) konnten Polizei und Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, der Beschuldigte stehe in keiner Verbindung zur in der Wohnung sichergestellten beträchtlichen Drogenmenge und den aufgefundenen verhältnismässig hohen Geldbeträgen. Die Grenze für eine qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 18 g reinem Kokain (BGer 6B_504/2019 vom 29.07.2019; BGE 109 IV 145; BGE 120 IV 334).