12 fand in der Zeit von 14.45 Uhr bis 17.45 Uhr statt (pag. 159). Der Haussuchungsbefehl gegen unbekannte Täterschaft war durch die zuständige Staatsanwältin bereits am 24. Februar 2016 ausgestellt worden (pag. 699 f.). Im provisorischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten vom 28. Februar 2016, ausgestellt um 15.00 Uhr, mithin bloss 50 Minuten nach der Festnahme des Beschuldigten (pag. 15 ff.), wurde zudem bereits auf die aufgefundene Drogenmenge und die mehreren Tausend Franken verwiesen (pag.