131 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Aus dem Kommunikationsrapport vom 29. Februar 2016 (pag. 11 ff.) sowie dem Anzeigerapport vom 26 .September 2016 (pag. 155 ff.) geht hervor, dass aufgrund von verschiedenen Informationen und Observationen für die Polizei feststand, dass in einer Wohnung im 11. Stock am I.___