a BetmG werden mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 12 zu Art. 131);