Dafür ist zu prüfen, ob zu Beginn dieser ersten Befragung bereits erkennbar war, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag. Die notwendige Verteidigung ist sicherzustellen, sobald durch die jeweilige Verfahrensleitung ein Grund nach Art. 130 StPO erkennbar ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 1 zu Art. 131). Ein Fall einer notwendigen Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.