8. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten vom 28. Februar 2016 Die Parteien machten zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung keine Ausführungen. Dieser Punkt ist jedoch von Amtes wegen zu beleuchten, bzw. es ist konkret zu klären, ob die vom Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2016 in Abwesenheit eines Verteidigers gemachten Aussagen verwertbar sind. Dafür ist zu prüfen, ob zu Beginn dieser ersten Befragung bereits erkennbar war, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag.