bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschuldigten die von der Polizei erstellte Mengenberechnung [pag. 176] explizit vorgehalten.). Er selber machte im Verlaufe des Verfahrens im Übrigen nie geltend, sich mangels Kenntnis des ihm gemachten Vorwurfes nicht verteidigen zu können. Und auch die Verteidigung rügte dies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auf eine Fristanset- 11 zung gemäss Art. 318 StPO hat der Verteidiger zudem verzichtet (pag. 1149 Z. 328 f.).