In den Worten des Bundesgerichts ausgedrückt, schadet es nicht, dass dem Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015, E. 1.3.). Die Kammer pflichtet der Generalstaatsanwaltschaft ausserdem bei, dass es in Betäubungsmittelfällen oft gar nicht möglich wäre, jedes einzelne Kaufs- bzw. Verkaufsgeschäft in zeitlicher und quantitativer Hinsicht zu spezifizieren (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.