Angesichts des eng umgrenzten Tatzeitraums von bloss rund fünf Monaten, des örtlich eingegrenzten Tatorts, der exakt bezifferten Gesamtdrogenmenge sowie der genauen Umschreibung des konkreten Tatgeschehens verletzt die Tatsache, dass sich die einzelnen Transporte, Kuriere, Drogenteilmengen und Weiterveräusserungen direkt aus den Akten, nicht aber aus der Anklageschrift ergeben, den Anklagegrundsatz nicht. In den Worten des Bundesgerichts ausgedrückt, schadet es nicht, dass dem Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015, E. 1.3.).