Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere nicht erforderlich, dass in der Anklageschrift umschrieben wird, wie sich die besessene und veräusserte Gesamtdrogenmenge im Einzelnen zusammensetzte. Angesichts des eng umgrenzten Tatzeitraums von bloss rund fünf Monaten, des örtlich eingegrenzten Tatorts, der exakt bezifferten Gesamtdrogenmenge sowie der genauen Umschreibung des konkreten Tatgeschehens verletzt die Tatsache, dass sich die einzelnen Transporte, Kuriere, Drogenteilmengen und Weiterveräusserungen direkt aus den Akten, nicht aber aus der Anklageschrift ergeben, den Anklagegrundsatz nicht.