I.1.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017 (pag. 1150 f.) formulierte Anklagesachverhalt dem Anklagegrundsatz genügt, dieser mithin nicht verletzt ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere nicht erforderlich, dass in der Anklageschrift umschrieben wird, wie sich die besessene und veräusserte Gesamtdrogenmenge im Einzelnen zusammensetzte.