Um die grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen, muss die Anklageschrift ausserdem auch den Grund des Strafverfahrens, d.h. die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe anführen (BSK StPO – HEIMGARTNER /NIGGLI, N 18 zu Art. 325 mit Verweis auf N 40). In Ziff. I.1. der Anklageschrift wird eingangs umschrieben, in welcher Zeitspanne, an welchem Ort und in Zusammenarbeit mit welchen Personen der Beschuldigte welche konkreten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – Besitz, Veräusserung, evtl. Inverkehrbringen, Anstaltentreffen zur Veräusserung, evtl. Anstaltentreffen zum Inverkehrbringen – verwirklicht haben soll.