350 StPO). Durch die angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO – HEIMGARTNER /NIGGLI, N 18 zu Art. 325). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).