9 man Letzteres annehme, verletze der Anklagesachverhalt den Anklagegrundsatz (vgl. pag. 1604 f.). Nach dem sog. Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält weiter fest, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung bezeichnet.