I.1.1. der Anklageschrift seien insbesondere hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion unklar, man habe die Vorwürfe einfach in ein paar Sätze gepackt, es sei im Einzelnen nicht herauslesbar, welche Straftaten genau dem Beschuldigten vorgeworfen würden. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die angeklagte Drogenmenge zusammensetze, was genau der Beschuldigte wann und wo entgegen genommen, aufbewahrt, besessen, veräussert und an Abnehmer übergeben haben solle. Insbesondere finde sich in der Anklageschrift keine Anzahl Fingerlinge und es fehle die Berechnung, gemäss welcher man auf die angeblichen 1‘377 Fingerlinge komme.