7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anklagerundsatzes. Sie machte zusammengefasst geltend, die Sachverhaltsumschreibungen in den Ziff. I.1.1. der Anklageschrift seien insbesondere hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion unklar, man habe die Vorwürfe einfach in ein paar Sätze gepackt, es sei im Einzelnen nicht herauslesbar, welche Straftaten genau dem Beschuldigten vorgeworfen würden.