II. 1.1., II.2., II.1. und 2., IV.1., 2, 3. sowie V.1., 6., 7.) angefochten bzw. nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).