1290) und durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 Gramm Kokaingemisch (35.8 Gramm reine Kokainbase) am 28. Februar 2016 in Biel (Ziffer II 1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) – dieser Teil des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist zwar nicht angefochten und damit durch die Kammer nicht neu zu beurteilen, allerdings formell auch nicht rechtskräftig, da der Tatbestand der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine rechtliche Bewertungseinheit bildet und nur gesamthaft in Rechtskraft erwachsen kann (Urteil des Bundesgerichts